Allgemeine Angebots- und Vertragsbedingungen für die Ausführung von Fliesen- und Plattenarbeiten

1. Der Auftragnehmer hält sich an sein Angebot 14 Tage gebunden.

2. Wenn vertraglich nichts anderes vereinbart ist, wird der Auftragnehmer nach Einheitspreisen, d. h. nach tatsächlich ermitteltem Aufmaß, multipliziert mit dem vertraglich vereinbarten Einheitspreis abrechnen.

3. Soweit der Auftraggeber Planunterlagen, Genehmigungen etc. zu übergeben hat, sind diese dem Auftragnehmer frühzeitig vor Ausführungsbeginn zur Verfügung zu stellen.

4. Die Arbeiten werden vom Auftragnehmer nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik in Verbindung mit DIN 18 352 ausgeführt.

5. Die in häuslicher Gemeinschaft mit dem Auftraggeber lebenden Personen sind berechtigt, verpflichtend für den Auftraggeber Auftragsänderungen vorzugeben.

6. Die zu bearbeitenden Räumlichkeiten müssen zu Ausführungsbeginn frei zugänglich und evtl. Vorgewerke uneingeschränkt nutzbar sein.

7. Der Auftraggeber ist berechtigt, Zusatzleistungen oder plangeänderte Leistungen, auf die der Betrieb des Auftragnehmers eingerichtet ist, zu beauftragen, die dann zusätzlich vergütet werden müssen.

8. Dem Auftragnehmer werden Wasser und Stromanschluss sowie der entsprechende Verbrauch unentgeltlich zur Verfügung gestellt.

9. Der Auftraggeber hat die fertige Leistung des Auftragnehmers abzunehmen. Nach Rechnungszugang hat er 12 Tage Zeit, Mängel zu rügen, ansonsten gilt die Abnahme als bewirkt.

10. Mängelansprüche des Auftraggebers verjähren innerhalb der gesetzlichen Fristen des § 634a BGB.

11. Für Schäden an den Rechtsgütern des Auftraggebers haftet der Auftragnehmer grundsätzlich bei Verschulden.

12. Kommt der Auftragnehmer einer Aufforderung des Auftraggebers zur Mängelbeseitigung nach und gewährt der Auftraggeber den Zugang zum Objekt zum vereinbarten Termin schuldhaft nicht oder stellt sich heraus, dass ein Mangel objektiv nicht vorliegt oder vom Auftragnehmer nicht zu vertreten ist, hat der Auftraggeber die Aufwendungen des Auftragnehmers zu ersetzen.

13. Der Auftragnehmer ist berechtigt, Abschlagsrechnungen nach in sich abgeschlossenen Teilen der Leistung zu stellen. Der Auftragnehmer ist berechtigt, für besondere Bauteilanfertigungen und Materiallieferungen Vorauszahlungen zu verlangen.

14. Nach der gesetzlichen Regelung sind Forderungen aus Rechnungen sofort fällig, Abweichende, dem Auftraggeber zugestandene Zahlungsfristen werden auf der Rechnung bekannt gegeben.

15. Der Auftraggeber kann nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Gegenforderungen aufrechnen.

16. Soweit nichts Abweichendes vereinbart wird, handelt es sich bei der zu verlegenden Ware um 1.Sortierung.   Herstellerbedingte Abweichungen gegenüber Mustern sind zulässig.

17. Glas und Natursteinmosaike können produktionsbedingte Kanten- und Oberflächenabplatzungen haben; ungleiche Fugenbreiten durch Mattenverklebung sind nicht auszuschließen, dies entspricht der Charakteristik des Materials.

18. Bei großformatigen Fliesen oder Platten mit geschnittenen oder leicht gefasten Kanten können bedingt durch die zulässigen Materialtoleranzen Höhenversätze (Überzähne) in der Belagskonstruktion nicht ausgeschlossen werden.

19. Bei hydraulisch erhärtetem Fugenmörtel können sich Farbschwankungen durch die unterschiedlichen Baustellenbedingungen einstellen.

20. Bewegungsfugen unterliegen funktionsbedingt einem Verschleiß und bedürfen der regelmäßigen Wartung. Verschleißbedingte Nacharbeiten fallen nicht unter die Gewährleistung. Die in einem Zusammenhang notwendigen Nacharbeiten sind gesondert zu vergüten.

21. Bei Abrechnung nach Flächenmaß (m²) werden die jeweiligen Fugenbreiten oder Bordüren übermessen.

22. CM-Messungen oder elektronische Messungen zur Feststellung des Restfeuchtegehaltes des Untergrundes bezüglich der Belegereife sind eine besondere Leistung und sind gesondert zu vergüten.

23. Der Auftraggeber erklärt sein Einverständnis zur unentgeltlichen Nutzung von Bildmaterial seines Objektes (Baumaßnahme) auf der Webseite www.fliesen-reinheim.de. Das Bildmaterial wird nicht an Dritte weitergegeben.